Startseite > Thema: Rechtsfähigkeit

Teil III Kinderwahlrecht: Bundestagsantrag Dr. Solms/Haupt (#)

„Die Rechtsfähigkeit nach § 1 BGB beginnt mit der Vollendung der Geburt, auch wenn die volle Geschäftsfähigkeit erst mit der Volljährigkeit beginnt. Das Problem des Auseinanderfallens von Rechtsinhaberschaft des Kindes bei gleichzeitiger Unfähigkeit, diese Rechte selbst auszuüben, ist in §1626 BGB gelöst: Sofern es erforderlich ist, nehmen die Eltern als Personensorgeberechtigte die Rechte ihres Kindes in dessen Interesse wahr ...“
http://www.melhorn.de/Wahlrecht/Wahlrecht3.htm

Stopp der Strukturreform: HSV-Mitglieder blamieren Vereinsführung - manager-magazin.de (#)

„Der frühere HSV-Präsident und Jurist Wolfgang Klein, den der Vorstand engagiert hatte, um den Mitgliedern die rechtliche Notwendigkeit der Ausgliederung zu erläutern, fand wie Hoffmann kein Gehör. Klein forderte die Reform ein, da dem HSV ansonsten "die Entziehung der Rechtsfähigkeit" drohe. Als mittelständisches Unternehmen mit einem Umsatz von rund 75 Millionen Euro leiste sich der HSV als eingetragener Verein "eine Rechtsformverfehlung".“
http://www.manager-magazin.de/sport/fussball/ 0,2828,362687,00.html

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) - Managementlexikon - Wirtschaftswörterbuch (#)

„(engl. mutual insurance association) Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) ist eine mit eigener Rechtsfähigkeit ausgestattete spezielle Unternehmensform (Rechtsform) der privaten Versicherungswirtschaft. Der Aufbau des VVaG ähnelt der Genossenschaft; sein Zweck ist die kollektive Risikovorsorge (“
http://www.manalex.de/d/.../ versicherungsverein-auf-gegenseitigkeit-vvag.php

Frank Richter (Rechtsanwälte Rheindt Häussling Jungnitsch): Die Haftung des Vereins und seines Vorstands gegenüber Dritten (#)

„Der vorliegende Beitrag geht von einem rechtsfähigen Verein, also von einem in das Vereinsregister eingetragenen Verein, aus. Liegt keine Eintragung im Vereinsregister und damit auch keine Rechtsfähigkeit vor, beurteilt sich insbesondere die Haftung des Vorstands nach anderen Maßstäben.“
http://www.competence-site.de/wirtschaftsrecht.nsf/cc/ WEBS-785BSB