Startseite > Thema: Leistungsstörungsrecht
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„Die Rechtsstellung des Bestellers nach der Abnahme verbessert sich geringfügig: Im stehen auch dann die allgemeinen Erfüllungsansprüche ( Erfüllung) zu, von denen der Besteller bei einem mangelhaften Werk unter den im allgemeinen Leistungsstörungsrecht genannten Voraussetzungen zum Schadensersatz übergehen oder zurücktreten kann.“http://www.gabler.de/index.php;do=wilexupdate/sid=GWV/site=g/glossary_id=265/.../ issue_id=2
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„Sach- und Rechtsmängel werden einheitlich nach dem allgemeine Leistungsstörungsrecht (Schuldrechtsmodernisierung – Leistungsstörungsrecht) behandelt (§ 437 BGB). Die Behandlung der Rechtsmängel nach den Erfüllungsvorschriften der §§ 280 ff. und 323 ff.“http://www.gabler.de/index.php;do=wilexupdate/sid=GWV/site=g/glossary_id=262/.../ issue_id=2
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„Vgl. auch Schuldrechtsmodernisierung, Schuldrechtsmodernisierung – Leistungsstörungsrecht, Schuldrechtsmodernisierung – Kaufrecht, Schuldrechtsmodernisierung – Werkvertragsrecht.“http://www.gabler.de/index.php;do=wilexupdate/sid=GWV/site=g/glossary_id=264/.../ issue_id=2
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„in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufgenommen (§ 241 II mit der Haftungsnorm in § 280 I BGB, ggf. mit §§ 281, 282 BGB) (Schuldrechtsmodernisierung – Leistungsstörungsrecht).“http://www.gabler.de/index.php;do=wilexupdate/sid=GWV/site=g/glossary_id=275/.../ issue_id=2
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„in das Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) aufgenommen (§ 313 BGB) (vgl. Schuldrechtsmodernisierung – Leistungsstörungsrecht).“http://www.gabler.de/index.php;do=wilexupdate/sid=GWV/site=g/glossary_id=276/.../ issue_id=2
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„Schuldrechtsmodernisierung - Leistungsstörungsrecht“http://www.gabler.de/index.php;do=wilexupdate/sid=GWV/site=g/glossary_id=261/.../ issue_id=2
