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„Die Rechtsfolgen des § 14 Abs. 3 UStG treten unabhängig davon ein, ob der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Aufstellung der Rechnung geschäftsunfähig war oder nicht. Das Ausstellen von Rechnungen ist keine Willenserklärung im Sinne von §§ 116 ff. BGB, die die Geschäftsfähigkeit voraussetzt.“http://www.competence-site.de/steuerrecht.nsf/.../ ad155ede7b4615b3c1256bfb00491751!OpenDocument
